Wohnsitz in Lettland
Durch die Anmeldung beim Meldeamt in Lettland dürfen Sie sich bei ihrem aktuellen Wonsitz abmelden.
Mehr erfahrenSie sind verschuldet und es droht die Insolvenz? Effektivste und schuldnerfreundlichsten Weg aus Ihrer finanziellen Krise – garantiert schuldenfrei auch aus Strafdelikten. Inkl. Zufriedenheitsgarantie
Jetzt Beratung anfordernUnsere Kanzlei in Riga ist spezialisiert auf die Privatinsolvenz in Lettland und begleitet europäische Staatsbürger, z. B. aus Deutschland und Österreich. Unsere erfahrenen Juristen der Partnerkanzleien und kompetenten Insolvenzberater unserer Kanzlei beraten wir auch Sie gerne auf Ihrem Weg in eine sorgenfreie Zukunft. Angefangen über die Analyse Ihrer wirtschaftlichen Situation über die Organisation Ihres Aufenthalts in Lettland und Begleitung zum lettischen Insolvenzgericht bis hin zur Restschuldbefreiung EU alles aus einer Hand, zu fairen Konditionen. Darüber hinaus gehört die Beratung für Unternehmensgründungen in Lettland zu unserem Fachgebiet.
Durch die Anmeldung beim Meldeamt in Lettland dürfen Sie sich bei ihrem aktuellen Wonsitz abmelden.
Mehr erfahrenDurch eine Selbstständigkeit oder durch eine Arbeit in Lettland sind Sie in Lettland steuerpflichtig. Das ist eine wichtige Voraussetzung.
Forderungen aus deliktischen Handeln (wenn nicht in Lettland begangen) werden von der Restschuldbefreiung in Lettland umfasst.
Ein neues Auto, Internet-Shopping, Immobiliendarlehen, Steuerschulden – wie viele Deutsche tappte auch Thomas M. in die Schuldenfalle. Auf rund 250.000 Euro hatten sich seine Verbindlichkeiten summiert, und die Chancen schienen aussichtslos, von diesem Schuldenberg jemals wieder herunter zu kommen. Insgesamt sechs Gläubiger, darunter seine Hausbank, das Finanzamt und diverse Onlinehändler, forderten die offenen Beträge immer vehementer ein. Thomas M. beantragte Privatinsolvenz in Lettland. Keiner der Gläubiger meldete seine Forderung beim Masseverwalter an, zwecks zu hohen Kosten die ca. 5.000 Euro betragen. Schon drei Wochen später erhielt Thomas M. die Restschuldbefreiung.
In Lettland sind selbst solche Forderungen umfasst, welche aus deliktische Handlungen (Straftaten), z.B. Betrug, Untreue, Unterschlagung, Diebstahl, Konkurs, Bankrott usw., resultieren. Wichtig ist, dass Sie wegen diesen Taten nicht in Lettland, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Nicht-EU-Mitglied, verurteilt wurden.
Es ist für Schuldner mit bestehenden deliktischen Forderungen auch das einzige Verfahren mit der Möglichkeit zur
Restschuldbefreiung, auch von diesen sonst ausgenommenen Forderungen.
Jeder EU-Bürger, der eine Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates hat (Österreich, Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Hymnen).
Somit können alle europäischen Staatsbürger die Vorteile des Insolvenzverfahrens in Lettland genießen.
Das eigentliche Insolvenzverfahren ist nach der Verteilung der Masse durch den Insolvenzverwalter abgeschlossen und sollte nach
den rechtlichen Bestimmungen nicht länger als sechs Monate dauern.
Ist bei Antragstellung keine Masse mehr vorhanden, wird der Insolvenzverwalter einen Bericht an das Gericht verfassen und das
Insolvenzverfahren ist nach wenigen Wochen bereits beendet. Der Schuldner kommt mit Beschluss des Gerichtes bereits in die Wohlverhaltensphase.
Nochmal: Ab der Anmeldung des COMI (Lebensmittelpunkt in Lettland) sind 98% aller unserer Mandanten nach sechs Monaten bereits in der Wohverhaltensphase und das Insolvenzverfahren bereits beendet.
Wichtig zu erwähnen ist hier, dass nur die Forderungen, welche von Gläubigern im Verfahren angemeldet wurden, auch für die
Berechnung herangezogen werden. Aus Erfahrung meldet auf Grund der hohen Hürden und des erhöhten Aufwandes nur ein geringer Prozentsatz bis keiner der Gläubiger, insbesondere Auslandsgläubiger, tatsächlich ihre Forderung beim Verfahren an. Eine Forderungsanmeldung mit Übersetzung und lettischem Rechtsvertreter kostet den Gläubiger viel Geld, weshalb die meisten Gläubiger aus Erfahrung lieber auf die Teilnahme am Verfahren verzichten, was sich zu Gunsten des Schuldners auswirkt
Denn durch den “Umzug” nach Lettland und der Abmeldung in Deutschland entfallen vorerst allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Rechtsbasis.
Lohn- oder Sachpfändungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet.
Wir leben innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in einem Rechtsstaat, in dem Gesetze zum zwischenmenschlichen Umgang geschaffen wurden. Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, sich innerhalb dieser Gesetze frei zu entfalten und seine Interessen und Angelegenheiten zu verwirklichen.
Jeder, der sich an diese Gesetzte hält und die Vorschriften beachtet, kann und wird nicht rechtswidrig oder verboten handeln. Die Europäische Union garantiert ihren Bürgern die Reise- und Niederlassungsfreiheit. Diese besagt, dass Sie sich das Land in Europa aussuchen können, in dem Sie leben oder ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen verwalten möchten. Dies impliziert ebenfalls, dass Sie sich das Land aussuchen können, in dem Sie Ihre Insolvenz abwickeln.
Jedes Mitgliedsland hat eine in einem anderen Mitgliedsland durchgeführte Insolvenz anzuerkennen. Das beste Beispiel ist der EU-Führerschein. Jedes Mitgliedsland hat den in einem anderen Mitgliedsland erworbenen Führerschein anzuerkennen. Das Gleiche gilt bei der Insolvenz. Wie beim Führerschein sind die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen und einzuhalten.
Sicherlich stellen Sie sich die Frage wo der Haken / Trick ist. Beides besteht einzig und alleine in der Einhaltung der geltenden Vorschriften. Es ist einfach, sich an Gesetze zu halten, denn dafür sind sie gemacht. Gemeinsam mit unseren Juristen und Partnerkanzleien sorgen wir dafür, dass bei der Durchführung Ihrer Insolvenz die Gesetze und Vorschriften eingehalten und erfüllt werden. Damit können wir eine schnelle und einfache Entschuldung garantieren.
Jetzt gilt es alles richtig zu machen, damit am Ende Ihre Schuldenfreiheit gewährleistet werden kann.
• Analyse Ihrer Verbindlichkeitenstruktur und Festlegung der Strategie anhand der gewählten nationalen Insolvenzordnung
• Abmeldung in Deutschland unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen
• Anmietung der Wohnung nebst Anmeldung der öffentlichen Versorger in Lettland
• Etablierung des Lebensmittelpunktes nebst erforderlicher Infrastruktur
• Vorbereitung des Insolvenzantrages nebst erforderlicher Übersetzungen etc.
• Nach “Schamfrist” von 6 Monaten erfolgt die Antragstellung
• Insolvenzverfahren
Jeder EU-Bürger, der eine Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates hat sofern…
Nach Verfahrenseröffnung können Sie in ein beliebiges Land (auch Deutschland) umziehen. Das EU-Recht besagt, dass das Land Herr des Verfahrens bleibt, in welchem das Verfahren eröffnet wurde – auch bei späterem Wegzug des Schuldners! Bezugnehmend auf den einfachen Verfahrensablauf und der geringen Einschränkungen sowie auch der
Tatsache, dass die lettischen Lebenshaltungskosten und Abgabenlasten wesentlich geringer als in anderen EU-Ländern sind, bietet
Lettland derzeit die besten Bedingungen für eine rasche und sichere Entschuldung.
Durch Vergleichsvorschlag (2-5%) an Gläubiger aus Deutschland / Österreich können Sie innerhalb zwei bis vier Wochen schuldenfrei sein.
Sie sparen sich bis zu 98 Prozent der Gesamtschulden.
Wir senden nach Ummeldung nach Lettland allen Gläubiger einen Vergleichsvorschlag zu. Wenn Einigung mit allen vorhanden ist, zahlen.
Zudem ist der Vergleich auch auf Raten möglich.
So wären Sie innerhalb kürzester Zeit schuldenfrei – und müssen keine Insolvenz durchlaufen. In Deutschland müssten Sie hier ca. 60%-85% für einen solchen Vergleich aufbringen.
Das Internationale Insolvenzrecht wird für Insolvenzen innerhalb der EU durch die Verordnung Nr. 848/2015 (EuInsVO)
geregelt, nachdem die Verordnung (EG) 1346/2000 aufgehoben wurde. Nach Art. 4 EuInsVO ist das Insolvenzrecht des Staates anwendbar, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzverfahren wiederum kann nach Art. 3 der EuInsVO in dem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI)“ hat. Dies hatte der BGH bereits in seinem Beschluss IX ZB 51/00 am 18.9.2001, im Rahmen einer Frankreich-Insolvenz, festgestellt.
Selbst eine auf eine “erschlichene Zuständigkeit” gerichtete Klage wurde in einem Beschluss des BGH vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13 – dahingehend erkannt, dass deutsche Gerichte den Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte die Wirksamkeit in Deutschland nicht versagen können.
Damit bestätigt der BGH seine grundsätzliche Haltung, dass eine im EU-Ausland erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland bedingungslos anzuerkennen ist, selbst wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebene COMI (Lebensmittelpunkt) angezweifelt wird.
Gesetzliche Grundlagen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die EuInsVO Nr. 1346/2000 regelt im Art. 3, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates der EU zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Mit der Verlegung des Wohnsitzes und des hauptsächlichen Interessenmittelpunktes nach Lettland wird dementsprechend das lettische Insolvenzgericht zuständig. So kann dort wirksam – auch im Hinblick auf deutsche Gläubiger und deutsches Recht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Nach Art. 16 EuInsVO Nr. 1346/2000 wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – wenn das Insolvenzgericht in Lettland zuständig ist – auch in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung der Verfahrenseröffnung wirksam getroffen ist.
Gesetzliche Grundlagen für den Verfahrensverlauf
Gemäß Art. 17 EuInsVO Nr. 1346/2000 entfaltet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Lettland ohne weitere Förmlichkeiten in jedem anderen Mitgliedsstaat ihre Wirkungen (dies bezieht sich beispielsweise auf das Verbot weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc.).
Gesetzliche Grundlagen für die Restschuldbefreiung
Art. 25 EuInsVO Nr. 1346/2000 regelt, dass die im Rahmen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des lettischen Insolvenzgericht (und so auch eine Restschuldbefreiung) in allen anderen Mitgliedstaaten (und so auch in Deutschland) anerkannt werden.
Entscheidungen deutscher Gerichte
Die vorgenannten gesetzlichen Grundlagen werden von deutschen Gerichten auch genau so umgesetzt. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.9.2001 Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00 geurteilt, dass – wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen Insolvenzordnung grundsätzlich entspricht (und dies gilt auch für das englische Insolvenzrecht) – eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen ist, selbst wenn die Fristen zur Restschuldbefreiung kürzer sind als in Deutschland.
Mit unseren Komplettpaketen und attraktiven Zusatzleistungen beraten wir Sie auf jedem Schritt zu Ihrer Entschuldung in Lettland. Profitieren Sie jetzt von unserer langjährigen Erfahrung und dem umfangreichen Wissen – und das zu fairen Honoraren.
Kein Mandant gleicht dem anderen, deshalb haben wir für jedes Problem die richtige Lösung. Gerne stellen wir Ihnen ein speziell auf Sie abgestimmtes Angebot zusammen, mit dem wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Ansprüche zu 100% erfüllen können.
Kanzlei Lettland - [email protected], Tel. +371 20041536 (Lettland, Riga) oder +49 89 9545765 29 (Deutschland, München)